Geschichte des Squash

Direkter Vorfahr des Squash war das englische Wandspiel Fives, das sich bis rund 1790 großer Beliebtheit auf der britischen Insel erfreute. Über die Entstehungsgeschichte dieses Urahnen gibt es verschiedene Versionen. In manchen werden Mönchszellen, in anderen Gefängniszellen als die Keimzellen angeführt. Der Court des späten so genannten Rugby Fives zeigt mit seinen abfallenden Seitenwänden schon deutliche Ähnlichkeit zum Squash-Spielfeld.

Die eigentliche Geburtsstunde des Squash ist am Anfang des 19.Jahrhunderts anzusiedeln. In der englischen “Harrow School” spielte man ab 1822 das “Open Court Rackets”, ein einfaches Rückschlagspiel. Als Vorbereitung und zum Aufwärmen für dieses Spiel diente ein Racket-Court, der zwei im rechten Winkel zueinander stehende Wände hatte und in dem sich die Spieler mit einem weichen Ball einschlugen. Daher sehen die Sporthistoriker Hasselbach (1986) und Beddington (1984) das Racket-Court Spiel als den Wegbereiter für Squash. Ein ehemaliger Schüler der “Harrow School” berichtete 1850 erstmalig, dass er Squash gespielt habe. Der erste überdachte Racket-Court wurde 1853 im Londoner “Old Prince Club” errichtet.

Der weiche Ball spielte eine wichtige Rolle bei der Namengebung. Der Sport-Brockhaus (1984) übersetzt Squash als “weicher Körper” und verweist damit auf den Ball.

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Wichtige Regelergänzungen und Hinweise!

Regel 12. Behinderung

12.7. Der SR muß ein Let verweigern, wenn seiner Ansicht nach :

(12.7.1) keine Behinderung vorlag oder die Behinderung so geringfügig war, daß die Rechte des Spielers (faire Sicht auf -/ freier Weg zum Ball, Schlagfreiheit) nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden.

(12.7.2) Behinderung zwar vorgelegen hat, aber der Spieler entweder keinen gültigen Schlag hätte ausführen können oder nicht jede Anstrengung unternommen hat, zum Ball zu gelangen und diesen zu spielen. (also wird wieder die Anstrengung festgeschrieben, den Ball -wenn möglich- auch zu spielen; oft gut bei hohen Bällen , sollte aber nicht zu ungerechtfertigten ‚no lets‘ in Stopball-Situationen führen, da sonst noch mehr Ermutigung zum ‚teilweisen Blocken‘)

Der SR muß dem Spieler den Ballwechsel zusprechen, wenn :

(12.8.2) eine Behinderung vorlag, die der Gegner zwar mit aller Anstrengung vermeiden wollte, aber dennoch durch seine Position eine angemessene Schlagbewegung des Spielers verhindert wurde; natürlich vorausgesetzt, daß der Spieler überhaupt einen gültigen Rückschlag hätte ausführen können. (soll keine Unterstützung für ‚fishing‘ sein !)

(12.10) Der SR darf dem Spieler keine „Ball an ...“- Entscheidung zusprechen, wenn die Behinderung durch die übermäßige Schlagbewegung des Spielers verursacht wurde.

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